Über Uns

Hier wohnt das Wir

GWB Bottrop Bergstrasse

Geschichte

Entstanden aus einer Initiative engagierter Bottroper Handwerker blickt die „Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft Bottrop eG“ auf über 95 Jahre erfolgreiches Wirken zurück.

Ziel war es damals, zu günstigen Mieten, allen Schichten der Bevölkerung „gesunden und zweckmäßig eingerichteten“ Wohnraum in selbst erbauten oder gekauften Häusern zur Verfügung zu stellen.

Im Kern hat sich diese Zielsetzung bis heute bewahrt. Der Zweck der Genossenschaft ist, nach wie vor, die Förderung ihrer Mitglieder. Vor allem durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung.

GWB Geschichte Bergstrasse

Eine starke Gemeinschaft – mit Vorteilen für alle.

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Sie erhalten modernen Wohnraum mit gutem Preis-/Leistungs­verhältnis
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Sie sind vor Eigenbedarfs­kündigungen gesichert
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Es gibt keine extremen Mietsteigerungen
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Es besteht ein lebenslanges Dauernutzungsrecht
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Sie können in der Mitgliederversammlung ihre Stimme einbringen und können an Gewinnüberschüssen beteiligt werden
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Einkommensschwache Mieter haben eine Chance

Leitbild

Zweck und Gegenstand der Genossenschaft

(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig durch eine gute, sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung (gemeinnütziger Zweck).

(2) Die Genossenschaft kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, vermitteln, veräußern und betreuen; sie kann alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen.

(3) Beteiligungen sind zulässig.

(4) Der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft erstreckt sich auf den Bereich des Bundesgebietes Deutschland.

Satzung

Die Satzung der Genossenschaft ist ihre innere Verfassung. Sie ergänzt die gesetzlichen Bestimmungen und bestimmt die Struktur, die Kompetenzen und die Ziele der Genossenschaft.

Die Satzung bedarf der Schriftform und muss unter anderem Angaben zu Firma, Sitz, Gegenstand des Unternehmens, Nachschusspflicht in der Insolvenz, Formvorschriften für die Mitglieder-/General­versammlung, Form der Bekanntmachung, Höhe des Geschäftsanteils, Bildung der gesetzlichen Rücklage etc. enthalten.

Die letzte umfangreiche Anpassung der Satzung wurde aufgrund der in Kraft getretenen Novelle des Genossenschaftsgesetzes in 2007 vorgenommen. Dies lag fast 10 Jahre zurück, so dass umfangreiche Erfahrungen mit den Regelungen vorlagen. Anlass zur letzten Satzungsänderung waren Hinweise aus der Praxis zu einzelnen Regelungen, die in der praktischen Umsetzung zum Teil Probleme bereiteten oder unklar waren. Berücksichtigt wurden auch die aktuellen Rechtsprechungen und die Literatur. Deshalb wurde in der Mitgliederversammlung am 25.06.2017 eine überarbeitete Satzung beschlossen. Die Eintragung im Genossenschaftsregister erfolgte unter dem 16.03.2018.

In verschiedenen Mitgliederversammlungen wurden weitere Änderungen aufgrund der Reform des Genossenschaftsrechts oder Anregungen in der Satzung beschlossen.

Die letzte Änderung hat am 28.08.2021 stattgefunden. (Eingetragen im Genossenschaftsregister unter dem 07.02.2022).

Auch in diesem Jahr müssen, aufgrund von gesetzlichen Vorgaben und Anregungen unseres Verbandes, Änderungen in der Satzung vorgenommen werden. Diese werden in der Mitgliederversammlung besprochen und dann eventuell auch beschlossen.

Organe

Mitglied
Nimmt an der Mitgliedervesammlung teil
Mitglieder-versammlung
Beschließt Angelegenheiten der GWB
Aufsichtsrat
Bestellt die Mitglieder des Vorstandes
Vorstand
Leitet und führt die Genossenschaft

Mitgliedschaft bei der „Gemeinnützige Wohnungs­genossenschaft Bottrop eG“

Mitglieder können natürliche Personen und Personenhandel­sgesellschaften sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Ein Mitglied kann max. 200 Geschäftsanteile übernehmen. Über den Erwerb der Mitgliedschaft beschließt der Vorstand.

Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung zur Aufbringung der Eigenmittel, die die Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, beizutragen. Dies geschieht durch:

  • Übernahme von Geschäftsanteilen nach Maßgabe des § 17 und fristgemäße Zahlung hierauf
  • Teilnahme am Verlust (§ 42)
  • weitere Zahlungen gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung nach Auflösung der Genossenschaft bei Mitgliedern, die ihren Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt haben (§ 87a GenG)
  • Nachschüsse im Falle der Insolvenz der Genossenschaft (§ 19)

Das Mitglied ist verpflichtet, für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Mitgliederversammlung beschließt.

Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder üben ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung aus.

Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes auf Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft nach den dafür getroffenen Bestimmungen sowie das Recht auf Teilnahme an sonstigen Vorteilen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt, nach Maßgabe des § 13 der Satzung und der gemäß § 28 aufgestellten Grundsätze.

Rechte der Mitglieder

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Genossenschaft. In ihr kann jedes Mitglied sein Stimmrecht ausüben und so entscheidenden Einfluss auf die Ausrichtung der Genossenschaft nehmen.

Wofür ist die Mitglieder­versammlung zuständig?

Sie beschließt gemäß § 35 Abs. 1 der Satzung über:

      • Änderungen der Satzung,
      • Feststellung des Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang),
      • die Verwendung des Bilanzgewinns,
      • die Deckung des Bilanzverlustes,
      • die Verwendung der gesetzlichen Rücklage zum Zweck der Verlustdeckung,
      • Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
      • Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates sowie Festsetzung einer Vergütung,
      • Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
      • fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages von Vorstandsmitgliedern,
      • Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft,
      • die Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen ihrer Organstellung,
      • Festsetzung der Beschränkungen bei der Kreditgewährung gemäß § 49 des GenG,
      • die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung oder Formwechsel,
      • die Auflösung der Genossenschaft,
      • die Zustimmung zu einer Wahlordnung für die Wahl von Vertretern zur Vertreterversammlung.

Sie berät gemäß § 35 Abs. 2 der Satzung über:

      • den Lagebericht des Vorstandes,
      • den Bericht des Aufsichtsrates,
      • den Bericht über die gesetzliche Prüfung gemäß § 59 GenG; gegebenenfalls beschließt die Mitgliederversammlung über den Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichtes.

Was ist der Aufsichtsrat?

Der Aufsichtsrat ist das Organ der Genossenschaft, das den Vorstand bestellt und die Geschäfte des Vorstands kontrolliert.

Wer wählt den Aufsichtsrat?

Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.
Eine höhere Zahl kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Wofür ist der Aufsichtsrat zuständig?

Die Aufgaben des Aufsichtsrates umfassen gemäß § 25 der Satzung:

  • Der Aufsichtsrat hat den Vorstand in seiner Geschäftsführung zu fördern und zu überwachen. Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates werden durch Gesetz und Satzung begrenzt.
  • Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern (§ 21 Abs. 4).
  • Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Vorschläge des Vorstandes für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen und der Mitgliederversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses darüber Bericht zu erstatten.
  • Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
  • … (siehe § 25 der Satzung)

Was ist der Vorstand?

Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der Genossenschaft. Es besteht aus mindestens 3 Genossenschafts­mitgliedern.

Wer wählt den Vorstand?

Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand für die Dauer von 5 Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

Wofür ist der Vorstand zuständig?

Der Vorstand leitet die Genossenschaft unter eigener Verantwortung. Er hat gemäß § 23 Abs. 2 der Satzung folgende Aufgaben und Pflichten:

      • die Geschäfte entsprechend genossenschaftlicher Zielsetzung zu führen,
      • die für einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen,
      • für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen gemäß § 38 ff der Satzung zu sorgen,
      • über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden,
      • die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen,
      • im Prüfungsbericht festgehaltene Mängel abzustellen und dem Prüfungsverband darüber zu berichten.

Unser Wohnungs­bestand 2021


Altbauten
Neubauten
Gesamt
Häuser
58
63
121
Wohnungen
208
384
592
Garagen
-
168
168
Sonstige
2
2
4
Einstellplätze
-
82
82
Wohn- / Nutzfläche
11.190,40 m²
30.158,34 m²
41.348,74 m²

* Bei den Nutzflächen sind die Einstellplätze noch nicht aufgenommen.
* Unter „Sonstige“ sind die 62 Heimplätze als eine Einheit geführt.

Von den 592 Wohnungen befinden sich zur Zeit noch 107 in der öffentlichen Bindung.

Unser Mitglieder­bestand

GWB Mitgliederentwicklung

Unsere Instand­haltungs­ausgaben

Insgesamt stellten wir für die Modernisierung und Instandhaltung im Jahr 2021 einen Betrag von 1.172.458,34 € zur Verfügung.
Darin sind eigene Kosten des Regiebetriebes bzw. Verwaltungsleistungen nicht eingerechnet.
Bezogen auf die gesamte Wohn- und Nutzfläche wurden also durchschnittlich 28,36 €/m² aufgewandt.

GWB Instandhaltungsausgaben

Sagen Sie Hallo.
Wir sind freundlich.

Montag:
09:00 – 12:00 Uhr
15:00 – 17:00 Uhr

Donnerstag:
09:00 – 12:00 Uhr

Bergstraße 30
46236 Bottrop
Postfach 10 05 36

02041 – 1827 – 0
02041 – 1827 – 20

info@gwb-bottrop.de

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